Ferienpass Landkreis Würzburg 2024

20.06.2024

Der Ferienpass kann ab 29. Juli 2024 in der Gemeinde Gaukönigshofen während den Öffnungszeiten erworben werden.


GÜLTIGKEIT:                    FREITAG, 29. JULI BIS EINSCHLIEßLICH MONTAG, 09. SEPTEMBER 2024

KOSTEN:                         0 BIS EINSCHLIEßLICH 5 JAHRE: 3,00 €, AB 6 JAHRE: 6,00 €

VERANTWORTLICH:       AMT FÜR JUGEND UND FAMILIE WÜRZBURG / KOMMUNALE JUGENDARBEIT

DER FERIENPASS 2023 HAT WIEDER VIEL IM GEPÄCK!

Der Ferienpass hat in diesem Jahr wieder viel Tolles zu bieten! Wie im letzten Jahr gibt es auch dieses Jahr für Kinder und Jugendliche, aber auch als Familie, viel Spannendes zu entdecken.

WAS BIETET DER FERIENPASS?

• Viele Gutscheine, Vergünstigungen, kostenlose und ermäßigte Eintritte für zum Beispiel Kletterwaldbesuche, Schwimmbadeintritte, Freizeitparks, Museen und vieles mehr.

• Sommerferienprogramm für den Landkreis Würzburg wie zum Beispiel Reitferien, Kreativangebote, Englischkurse, Computerkurse und weitere spannende Angebote.

• NEU: Familienangebote, Wanderwege, Spielplatzempfehlungen, Angebote und Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche & Familien

WER BEKOMMT EINEN FERIENPASS?

• Kinder und Jugendliche aus dem Landkreis Würzburg von 0 bis einschließlich 17 Jahren sowie Kinder und Jugendliche, die ihre Ferien im Landkreis Würzburg verbringen.

• Mit dem Ferienpass haben ab diesem Jahr zwei erwachsene Begleitpersonen die Möglichkeit ein Angebot, bei entsprechender Kennzeichnung unter dem Punkt „Kosten“, mit zu nutzen.

• Der Ferienpass ist nicht übertragbar

• ACHTUNG! Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO vom 25.05.2018) weisen wir darauf hin, dass die bei der Ferienpassausgabe erhobenen Daten (Name + Geburtsdatum) an die Kommunale Jugendarbeit weitergeleitet werden und dort im Rahmen der Aufbewahrungsfristen gespeichert.

WIE UND WO BEKOMMT MAN EINEN FERIENPASS?

Der Ferienpass ist Ende Juli bei den Gemeinden im Landkreis erhältlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ferienpass kostenlos ausgegeben werden:

• ab dem dritten Kind einer Familie, sofern der Ferienpass vom ersten und zweiten Kind käuflich erworben wurde

• Kinder von Arbeitslosengeld II-/Sozialhilfe-Empfängern

• Kinder von Asylbewerbern

• arbeitslose Jugendliche

• Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung

• Kinder in Pflegefamilien

• Kinder und Heranwachsende mit begründetem Bedarf durch den Allgemeinen Sozialdienst

• Kinder von Wohngeld- und Lastenzuschuss-Empfängern

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