Information zum Winterdienst

02.11.2023

Der Winter steht vor der Tür, der Winterdienstplan der Gemeinde Gaukönigshofen ist aufgestellt, die Mitarbeiter des Bauhofs und die Maschinen stehen für den Einsatz bereit.

Um gemeinsam die Sicherheit bei Schnee und Eis zu garantieren, erhalten Sie anbei Informationen zum Winterdienst und Ihren Pflichten als Anlieger.

Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?

Je nach Art und Umfang der Wege und Flächen sind entweder die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Anlieger) oder die Kommune verantwortlich. Zum Winterdienst auf Gehwegen vor den eigenen Grundstücken sind die Anlieger verpflichtet. Dies gilt auch für Vorder- und Hinterlieger.

Was bedeutet Räum- und Streupflicht?

Geräumt werden muss Schnee, der auf den Gehbahnen liegen bleibt. Bei Glatteis muss mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) das gefahrlose Begehen der Gehbahn gewährleistet werden. Dies ist im Bedarfsfall zu wiederholen. Die Verwendung von Streusalz o.ä. ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken – der Umwelt zuliebe.

Wo muss geräumt oder gestreut werden?

Es muss entlang des Anliegergrundstückes auf den nächstgelegenen Gehwegen geräumt und gestreut werden. Bei Straßen ohne Gehweg entlang der Fahrbahn(en) in einer Breit von 1,00 m.

Was ist bei Eckgrundstücken zu tun?

Anlieger, deren Grundstück an Straßenecken und -einmündungen liegen, sind verpflichtet, eine Gehbahn auf allen angrenzenden Gehwegen oder Fahrbahnen zu schaffen.

Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?

Ja, diese ist so zu räumen, dass die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Werktags ab 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab 8:00 Uhr jeweils bis 20:00 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind in dieser Zeit, so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Kann der Winterdienst auf einen Dritten übertragen werden?

In Mietverträgen können Eigentümer die Pflicht auf Mieter der Grundstücke, z.B. in Form einer Hausordnung, übertragen. Weiter kann der Winterdienst auf einen geeigneten Unternehmer oder Privaten übertragen werden, wenn dieser die Leistung gemäß der Verordnung übernehmen kann.

Auf die Gemeinde kann der Winterdienst allerdings nicht übertragen werden. Die Sicherungsverpflichtung und die sich daraus ergebende rechtliche Verantwortung bleibt beim Anlieger.

Wohin mit dem Schnee?

Schnee ist auf den Gehwegen am Fahrbahnrand abzulegen. Ablaufrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.



Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht übernehme?

Bei Nichterfüllung der Pflichten wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Kommt es zu einem Schaden, muss der Anlieger unter Umständen mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

Welche Flächen werden von der Kommune geräumt?

Neben dem Winterdienst auf Fahrbahnen ist die Kommune auf besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Gehwegstrecken zuständig. Dies können z.B. sein:

  • Bushaltestellen oder Gehwegverbindungen zu Haltestellen
  • Wichtige Wege, starkfrequentierte Wege und Gehwege (Friedhof bei Bedarf)

Parken in Wohngebieten:

Um den Winterdienstfahrzeugen der Kommune freie Fahrt zu gewähren, achten Sie bitte beim Abstellen Ihres Fahrzeugs immer darauf, dass das Räumfahrzeug noch vorbeikommen kann.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!